Sogenannte Bürgschaften "auf erstes Anfordern" erfreuen sich als Sicherungsmittel bei Bauherren großer Beliebtheit. Im Falle der Zahlungsunfähigkeit eines Bauunternehmens kann der Bauherr den Bürgen sofort auf Zahlung in Anspruch nehmen. Die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Ansprüche wird erst im Nachhinein geprüft. Der Bürge muss grundsätzlich sofort zahlen.
Da mit dieser Bürgschaftsform in der Vergangenheit auch Missbrauch betrieben wurde, hat der Bundesgerichtshof mehrere Grundsatzentscheidungen getroffen, die die Verwendung derartiger Bürgschaften stark einschränken. Bürgschaften auf erstes Anfordern sind seither nur noch dann zulässig, wenn sie nicht in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart wurden. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern muss daher individuell im Einzelvertrag zwischen Bauherrn und Bauunternehmen vereinbart werden. Eine Klausel in den AGB, nach der der Auftragnehmer einen Sicherungseinbehalt nur durch eine Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern ablösen darf, ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam.
Bauherr und Bauunternehmer können langwierigen Auseinandersetzungen über die Wirksamkeit der vereinbarten Bürgschaft aus dem Wege gehen, wenn sie von vornherein den Zusatz "auf erstes Anfordern" vermeiden. (te)